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Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der
Verein führt den Namen „KunstWerk".
2.
Er
hat seinen Sitz in Ulm und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Tätigkeitsbereich bezieht sich jedoch
ausdrücklich auf Ulm und Neu-Ulm. Nach der Eintragung führt der Verein den
Zusatz e.V
3.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
des Vereins
Der
Verein fördert moderne Künste verschiedenster Gattungen, speziell auch
Projekte, die der Verbindung verschiedener Gattungen dienen.
Dies
geschieht z.B. durch die Ermöglichung von Kooperationsprojekten, durch die
Initiierung von Kommunikation zwischen Künstlern unterschiedlicher Richtungen,
durch Workshops,Wettbewerbe und Gesprächsabende, durch die Kooperation mit
Veranstaltern, durch die Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten, durch
Gesprächsabende u.ä.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Mitglied
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2.
Der
Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige
bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3.
Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der
Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 5
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch
a)
Tod
des Mitglieds
b)
schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Ende des
laufenden Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30. September des
laufenden Jahres schriftlich erklärt werden.
c)
Ausschluss
aus wichtigem Grund, über den der Vorstand zu beschließen hat.
§ 6
Beiträge
Der
Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
Nach einer Änderung dieser Höhe kann die Mitgliederversammlung die Änderung
aufheben und/oder eine neue Änderung beschließen.
§ 7
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind
a)
die
Mitgliederversammlung
b)
der
Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einmal pro Kalenderjahr
einberufen werden. Sonstige Mitgliederversammlungen können bei Bedarf
einberufen werden.
2.
a)
Die Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung.
b) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage
vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, dass
diese mit der Einberufung der Versammlung mitgeteilt werden können.
3.
Die
Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4.
Jedes
Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
5.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
6.
Die
Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Mitgliederversammlung keine geheime
Abstimmung beschließt.
7.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit ( = mehr als
50 %) der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit
bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erreicht bei Wahlen keiner
der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
8.
Die
Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:
a)
Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes
b)
Wahl
und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c)
Wahl
von zwei Kassenprüfern
d)
Entlastung
des Vorstandes
e)
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen. Für diese ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
f)
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins (s. § 11)
g)
nach
Bedarf Einsetzung von Arbeitsausschüssen für spezielle Aufgaben.
9.
Der
Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder eine
Mitgliederversammlung einberufen. In dem Antrag müssen Zweck und Gründe der
Versammlung angegeben werden. Für die Einberufung der Versammlung gilt Ziff. 2
entsprechend.
§ 9
Beurkundung
Über
jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
a)
dem
Vorsitzenden
b)
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
Der
Verein wird gem. § 26 BGB durch die beiden Vorsitzenden jeweils einzeln
vertreten.
Die
Vorstandmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt
und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der
Vorstand kann die künstlerische und/oder organisatorische Planung des
Veranstaltungsprogramms auch außenstehenden Personen übertragen.
§ 11
Auflösung
des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Für
die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke ist das Vermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen
Liquidatoren.
en.
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