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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.        Der Verein führt den Namen „KunstWerk".

2.        Er hat seinen Sitz in Ulm und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Sein Tätigkeitsbereich bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Ulm und Neu-Ulm. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V

3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein fördert moderne Künste verschiedenster Gattungen, speziell auch Projekte, die der Verbindung verschiedener Gattungen dienen.

Dies geschieht z.B. durch die Ermöglichung von Kooperationsprojekten, durch die Initiierung von Kommunikation zwischen Künstlern unterschiedlicher Richtungen, durch Workshops,Wettbewerbe und Gesprächsabende, durch die Kooperation mit Veranstaltern, durch die Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten, durch Gesprächsabende u.ä.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1.        Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.        Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3.        Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a)        Tod des Mitglieds

b)        schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich erklärt werden.

c)        Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand zu beschließen hat.

 

§ 6

Beiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Nach einer Änderung dieser Höhe kann die Mitgliederversammlung die Änderung aufheben und/oder eine neue Änderung beschließen.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)        die Mitgliederversammlung

b)        der Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

1.        Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einmal pro Kalenderjahr einberufen werden. Sonstige Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

2.        a) Die Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.

b) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, dass diese mit der Einberufung der Versammlung mitgeteilt werden können.

3.        Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4.        Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

5.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.        Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Mitgliederversammlung keine geheime Abstimmung beschließt.

7.        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit ( = mehr als 50 %) der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

8.        Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:

a)        Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b)        Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

c)        Wahl von zwei Kassenprüfern

d)        Entlastung des Vorstandes

e)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Für diese ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

f)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 11)

g)        nach Bedarf Einsetzung von Arbeitsausschüssen für spezielle Aufgaben.

9.        Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen. In dem Antrag müssen Zweck und Gründe der Versammlung angegeben werden. Für die Einberufung der Versammlung gilt Ziff. 2 entsprechend.

 

§ 9

Beurkundung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)        dem Vorsitzenden

b)        dem stellvertretenden Vorsitzenden

Der Verein wird gem. § 26 BGB durch die beiden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.

Die Vorstandmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann die künstlerische und/oder organisatorische Planung des Veranstaltungsprogramms auch außenstehenden Personen übertragen.

 

§ 11

Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen Liquidatoren.

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